In Österreich gibt es für Innenarchitektur keinen offiziellen Preis, und zwar aus einem kartellrechtlichen Grund: Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat 2006 sämtliche Honorarleitlinien aufgehoben, und seither darf niemand mehr Preise empfehlen. Was Sie zahlen, wird frei vereinbart.
Das klingt nach einer Ausrede und ist das Gegenteil. Es heißt nämlich, dass jede Zahl, die Ihnen im Netz als „ein Innenarchitekt kostet X“ begegnet, aus einem Vermittlungsportal stammt und keinerlei amtliche Grundlage hat. Was es stattdessen gibt, ist etwas Besseres: ein von der Ziviltechnikerkammer herausgegebenes Leistungsbild, das genau beschreibt, was ein Einrichtungsauftrag umfasst, dazu klare gesetzliche Regeln für Kostenvoranschlag, Umsatzsteuer und Rücktritt. Damit können Sie ein Angebot prüfen, statt nur auf die Endsumme zu schauen. Genau das machen wir in diesem Beitrag. Unsere eigene Arbeitsweise finden Sie unter Interior Design.
Gibt es in Österreich feste Honorare für Innenarchitekten?
Nein, und die Geschichte dahinter ist präziser, als die meisten Seiten sie erzählen.
Bis 2006 gab es unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen auf Grundlage von § 33 Abs. 1 ZTK. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten fasste im Herbst 2006 den Beschluss, laut Bundeswettbewerbsbehörde „sämtliche unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen“ mit Wirksamkeit 31. Dezember 2006 aufzuheben. Erzwungen wurde das durch zwei Gerichtsentscheidungen: das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht am 14. April 2005 und den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht am 20. Dezember 2005 zu 16 Ok 45/05. Der Grund ist im Kern einfach: Schon Richtpreise geben allen Marktteilnehmern die Möglichkeit, die Preispolitik der Konkurrenz vorauszuberechnen, und beschränken damit den Wettbewerb.
Wichtiger als die Vergangenheit ist, was heute gilt. Die Bundeswettbewerbsbehörde formuliert die Grenze so klar, dass man sie zitieren kann: Sie geht weiterhin gegen Honorarrichtlinien vor, die konkrete Preise wie Honorare oder Stundensätze enthalten oder empfehlen; „echte Kalkulationsrichtlinien hingegen, die keine Preise enthalten, sind kartellrechtlich“ zulässig. Leistungsbeschreibung ja, Preisempfehlung nein.
Genau so steht es heute auch im Gesetz. § 69 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes 2019 trägt die Überschrift „Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung“ und erlaubt der Bundeskammer, ebendiese festzulegen. Von Honoraren, Tarifen oder Sätzen ist dort keine Rede. Absatz 2 zeigt die einzige verbliebene Honorarkompetenz: Vereinbarungen über Honorare darf die Kammer nur „mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes“ schließen. Für eine Wienerin, die ihre Wohnung planen lässt, existiert also kein Kammerhonorar, keine Untergrenze und keine Empfehlung.
Wenn Ihnen jemand eine „offizielle Honorartabelle“ zeigt, ist sie entweder veraltet oder erfunden.
Innenarchitekt, Architekt, Raumgestalter: wer darf eigentlich was?
Die Berufsbezeichnungen sind in Österreich unterschiedlich streng geschützt, und der Unterschied entscheidet mit, wer Ihr Projekt überhaupt übernehmen darf.
- „Architekt“ ist geschützt. Nach § 35 Abs. 1 ZTG 2019 dürfen die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde. „Innenarchitekt“ steht nicht auf dieser Liste.
- Innenarchitektur ist den Architekten nicht vorbehalten. Das hat der Verfassungsgerichtshof schon in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1963 festgehalten: Die Tätigkeit des Innenarchitekten sei keine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Betätigung auf dem Gebiet des Hochbaues handle. Die Gestaltung ist den Architekten nur im Zusammenhang mit dem Hochbau vorbehalten.
- Die Gewerbeberechtigung „Raumgestaltung“ ist enger, als ihr Name klingt. Die Wirtschaftskammer beschreibt sie (Stand 2019) als Erstellung von Einrichtungsvorschlägen „nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten unter Ausschluss jeder Beratungs-, Vorplanungs- und Planungstätigkeit, betreffend den Grundriss von Räumlichkeiten und deren haustechnischen Ausstattung“. Nicht umfasst sind ausdrücklich baukonstruktive und haustechnische Beratungen und Planungen.
Praktisch heißt das: Wer nur Möbel, Farben und Materialien zusammenstellt, kommt mit einer Raumgestaltungsberechtigung aus. Sobald eine Wand versetzt, ein Grundriss geändert oder Haustechnik geplant werden soll, braucht es mehr. Fragen Sie im Erstgespräch, welche Befugnis vorliegt und wer die baulichen Teile verantwortet. Worauf Sie bei der Auswahl sonst achten sollten, steht in unserem Beitrag Innenarchitekten in Wien finden.
Wofür Sie bezahlen: die neun Leistungsphasen der Einrichtungsplanung
Hier liegt der eigentliche Hebel für Ihr Budget, und hier gibt es sehr wohl eine österreichische Grundlage. Die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen veröffentlicht als Teil der LM.VM 2023 ein eigenes Leistungsmodell für Einrichtung und Design, kurz LM.ED, Stand 15. September 2023. Es ist das einzige institutionell herausgegebene österreichische Leistungsbild für genau das, was ein Innenarchitekt tut.
LM.ED gliedert die Einrichtungsplanung in neun Leistungsphasen: LPH 1 Grundlagenanalyse Einrichtung und Design, LPH 2 Vorentwurf, LPH 3 Entwurfsplanung, LPH 4 Einreichplanung, LPH 5 Ausführungsplanung, LPH 6 Ausschreibung, LPH 7 Begleitung der Bauausführung, LPH 8 örtliche Bauaufsicht und Dokumentation, LPH 9 Objektbetreuung.
Zwei Details daraus sind bares Geld wert.
Erstens trennt LM.ED in jeder Phase Grundleistungen von optionalen Leistungen. Und die Positionen, die viele Kundinnen für selbstverständlich halten, sind ausdrücklich optional: Bestandsaufnahme und Bestandspläne, Bedarfsplanung sowie das Raum- und Funktionsprogramm stehen in LPH 1 unter „optionale Leistungen“, nicht unter Grundleistungen. Dasselbe gilt in LPH 3 für „Modelle, Visualisierungen, Fotomontagen“. Wenn ein Angebot auffällig günstig ist, lohnt der Blick genau hier: Im Wiener Altbau ist die Bestandsaufnahme keine Formalie, sondern die Grundlage jeder Maßanfertigung.
Zweitens sagt die Kammer selbst, wann ein Preis überhaupt ein Preis ist. Die Arbeit in den Phasen ergebe erst mit LPH 5 beziehungsweise 6 eine für die bauliche Umsetzung notwendige Planungstiefe, und erst nach LPH 6 lägen jene Preise vor, die die Bauwirtschaft für das konkrete Projekt kalkuliert. Wörtlich: „Alle Kostenaussagen davor sind Prognosen, mit dem Risiko der Abweichung.“ Das ist keine Ausrede eines Planers, das ist die Position der Kammer. Wer Ihnen vor der Ausschreibung eine Endsumme garantiert, verspricht etwas, das die Fachwelt für nicht zusagbar hält.
Der 30-Prozent-Aufschlag, den kaum jemand erwähnt
Eine echte Zahl aus dem Kammermodell gibt es doch, und sie ist keine Preisempfehlung, sondern eine Rechenregel. Nach LM.ED Punkt ED.1 Abs. 1 gilt: Werden Einrichtungsleistungen als selbständiger Auftrag bearbeitet, ohne dass damit bauliche Arbeiten verbunden sind, deren Kosten die der Einrichtung übersteigen, erfolgt die Honorarberechnung „mit einem Zuschlag von 30 Prozent“ auf die Honorarsätze.
Das erklärt einen Effekt, über den sich viele wundern: Dieselbe Planungsleistung ist anteilig teurer, wenn sie allein beauftragt wird, als wenn sie in einem großen Bauauftrag mitläuft. Der Grund ist Aufwand, nicht Willkür. Ein eigenständiger Einrichtungsauftrag muss seine Grundlagen selbst erheben, statt sie aus der Objektplanung zu übernehmen.
Umgekehrt gilt: Wird Einrichtungsplanung im Zusammenhang mit einem Objektplanungsauftrag erbracht, ist sie nach LM.ED gesondert anzusetzen. Einrichtungsplanung ist im österreichischen Modell also eine eigenständig zu vereinbarende Leistung und nicht automatisch im Architektenhonorar enthalten. Wenn Sie ohnehin mit einem Architekturbüro bauen, klären Sie diesen Punkt schriftlich, bevor jemand Möbel plant.
Was ein Stundensatz wirklich ist
„Der Stundensatz“ ist eine Vereinfachung, die im Kammermodell gar nicht vorkommt. Dort gibt es vier Leistungskategorien: A für konzeptive und strategische Aufgaben hoher Komplexität durch Senior Experts, B1 für Experts mit mehr als dreijähriger Erfahrung, B2 für Junior Experts mit bis zu dreijähriger Erfahrung und C für administrative Aufgaben. Die Einstufung ist personen-, projekt-, schwierigkeits- und haftungsbezogen vorzunehmen. Die Vergütung ergibt sich aus der Summe der den Kategorien zugeordneten Stunden mal dem zugehörigen Satz, und die kleinste Verrechnungseinheit ist die angefangene halbe Stunde.
Ein Angebot mit einem einzigen pauschalen Stundensatz bildet diese Struktur nicht ab. Das muss nichts Schlechtes heißen, aber Sie sollten wissen, ob die Konzeptstunde einer Seniorplanerin und die Stunde für Bestelllisten denselben Preis haben.
Zwei weitere Regeln daraus sind im Alltag nützlich. Die Stundensätze werden „im Konnex mit den Anhebungen der Kollektivverträge für die Mitarbeiter:innen der Büros jährlich im Jänner angehoben“. Ein Angebot aus dem Vorjahr gilt also nicht automatisch weiter. Und erstreckt sich die Bearbeitungszeit über mehr als zwölf Monate ab Angebotslegung, können Sätze und Vergütungen mit dem Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen fortgeschrieben werden. Wenn Ihr Umbau sich zieht, steht das im Vertrag oder eben nicht.
Euro-Beträge nennt das Kammermodell übrigens keine. Nach der Aufhebung von 2006 dürfte es sie auch nicht nennen.
Netto oder brutto? Zwei Regeln, die einander widersprechen
Dieser Abschnitt spart Ihnen möglicherweise mehr Geld als jeder andere, weil hier regelmäßig zwanzig Prozent Missverständnis stecken.
Planerhonorare nach dem Kammermodell sind netto. LM.VM 2023 Punkt AR.13 sagt es wörtlich: Die Umsatzsteuer ist „in den Vergütungen, in den Nebenkosten sowie im Zuschlag gemäß AR.11 (4) nicht enthalten und im jeweils gesetzlichen Ausmaß gesondert auszuweisen“.
Ein Kostenvoranschlag an eine Privatperson ist brutto. Das Sozialministerium hält fest: „Die Endpreise im Kostenvoranschlag sind gegenüber KonsumentInnen immer als Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und allfälliger weiterer Abgaben oder Zuschläge anzugeben.“
Beides ist richtig, und beides zugleich zu wissen ist der Punkt. Wenn Sie eine Zahl hören, fragen Sie, welche der beiden Welten gemeint ist. Bei einem Angebot an Sie als Konsumentin muss die Endsumme brutto dastehen.
Der Kostenvoranschlag bindet, wenn nichts anderes darin steht
Die wichtigste Einzelinformation für jeden, der ein Planungsangebot unterschreibt: Ein Kostenvoranschlag ist in Österreich im Zweifel verbindlich. Steht nichts anderes ausdrücklich darin, darf das Unternehmen laut Sozialministerium auch dann nicht mehr verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Arbeit aufwändiger oder das Material teurer war. Gesetzlich steht das in § 5 Abs. 2 KSchG: Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, „so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist“.
Der Haken folgt im nächsten Satz derselben Behörde: In der Praxis enthalten die meisten Kostenvoranschläge eine Klausel, die genau diese Verbindlichkeit ausschließt. Diese Klausel zu suchen, ist die eigentliche Prüfarbeit.
- Ist er verbindlich oder nicht? Steht keine ausschließende Klausel darin, gilt er.
- Wenn unverbindlich, wie weit darf er überschritten werden? Möglich sind laut Ministerium etwa zehn bis fünfzehn Prozent. Liegen die Kosten höher, muss das Unternehmen sofort informieren, sonst verliert es den Anspruch auf das Mehrentgelt.
- Was gilt als erheblich? Die Rechtsprechung hat Überschreitungen von mehr als fünfzehn Prozent als erheblich beurteilt. Das ist auch der belastbare Ursprung der verbreiteten Faustregel, fünfzehn Prozent Reserve einzuplanen.
- Kostet der Kostenvoranschlag selbst etwas? Nach § 5 Abs. 1 KSchG müssen Sie dafür nur zahlen, wenn Sie vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen wurden. Unser Erstgespräch ist kostenlos, und das sagen wir vorher.
Zwei Feinheiten, die genau auf eine Planungsleistung passen. Erstens: Kostenpflichtige Planungsarbeiten, die eine Kostenschätzung beinhalten, sind selbst keine Kostenvoranschläge. Zweitens, und sehr praktisch: Eine Kostenschätzung per Nachricht ist genauso verbindlich wie jede andere. In einem von der Arbeiterkammer Oberösterreich unterstützten Verfahren wies das Gericht die Klage eines Unternehmens ab, das nach einer per WhatsApp genannten Obergrenze von 300 Euro eine Rechnung von gut 600 Euro gestellt hatte.
Was die Preise gerade tun
Drei amtliche Zahlen, die in kein Konkurrenzangebot passen, Ihnen aber sagen, in welche Richtung sich Ihr Budget bewegt.
- Planungsleistungen: Im ersten Quartal 2026 stiegen laut Statistik Austria die Preise für die Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros gegenüber dem Vorquartal um 2,3 Prozent.
- Handwerk: Der Baupreisindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau lag im zweiten Quartal 2026 bei 103,7 Punkten, ein Plus von 3,6 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal.
- Instandhaltung: Im Juni 2026 kostete die Instandhaltung von Wohnungen 3,3 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.
Der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen ist dabei nicht nur Statistik: Er ist genau der Index, mit dem das Kammermodell ein länger laufendes Angebot fortschreibt.
Und was kostet es jetzt konkret?
Hier sind wir ehrlich, auch wenn es unbequem ist. Es gibt in Österreich keine zulässige Quelle, die einen Euro-Betrag für ein Innenarchitektur-Honorar veröffentlicht, weder pro Stunde noch pro Quadratmeter noch pro Raum. Das ist kein Rechercheversäumnis, sondern die direkte Folge der Aufhebung von 2006: Eine Kammer oder ein Verband, der heute Preise empfiehlt, verstößt gegen das Kartellrecht.
Jede Euro-Zahl, die Sie zu diesem Thema finden, stammt daher aus Baupreis- und Vermittlungsportalen. Solche Portale leben davon, Aufträge zu vermitteln, und ihre Spannen sind keine Erhebung. Als grobe Hausnummer kursieren dort Stundensätze im mittleren zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich; eine Umsatzsteuerangabe tragen diese Seiten in der Regel nicht, weshalb wir sie hier auch nicht als brutto oder netto ausweisen.
Was es dagegen sehr wohl gibt, ist eine unabhängige Erhebung für das Handwerk, und sie ist für Ihre Budgetplanung meist die größere Zahl. Die Arbeiterkammer Wien erhob im Dezember 2025 bei zwanzig Wiener Gas-Wasser-Installateuren die Monteurstunde werktags zu Betriebszeiten mit 90,00 bis 173,69 Euro, im Durchschnitt 119,61 Euro; Monteur und Helfer gemeinsam liegen im Schnitt bei 174,44 Euro. Diese Werte sind ausdrücklich Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer. Die Arbeiterkammer Niederösterreich nennt mit Stand März 2025 Facharbeiterstunden von 81 bis 168 Euro, ebenfalls brutto.
Denken Sie Ihr Budget deshalb in drei getrennten Linien: Planungshonorar, Möbel und Material, Handwerk und Gewerke. Das Planungshonorar ist meist die kleinste der drei Linien und hat den größten Hebel auf die beiden anderen, weil es verhindert, dass etwas zweimal bezahlt wird. Eine erste Größenordnung für Ihr Vorhaben ermitteln Sie in zwei Minuten selbst.
Wie wir bei Daunenspiel rechnen
Wir kalkulieren unser Honorar als Stundensatz nach Raum, nicht als Pauschale. Eine Küche verlangt ungleich mehr Stunden als ein Wohnzimmer mit einer Sideboardlösung, und der Bedarf einer fünfköpfigen Familie mit Stauraum in jedem Zimmer ist ein anderer Aufwand als ein Schlafzimmer für ein Paar. Deshalb listen wir nach Räumen auf, und welche Räume das sind, definieren wir gemeinsam im kostenlosen Erstgespräch. So schaut niemand nach der ersten Beratungsstunde auf die Uhr.
Konkrete Zahlen nennen wir nicht im Internet, sondern im Erstgespräch, sobald wir Ihre Räume kennen. Nach allem, was oben steht, wäre eine Zahl ohne Kenntnis Ihres Projekts ohnehin eine Prognose, und die Kammer sagt selbst, was Prognosen wert sind.
Was uns von einer reinen Planungsinstanz unterscheidet, ist der Showroom. Auf 210 Quadratmetern in der Marxergasse 22 sehen und vergleichen Sie Materialien, Stoffe und Möbel nebeneinander, im selben Licht. Das verkürzt Entscheidungen und verhindert teure Fehlgriffe, lange bevor etwas bestellt ist. Wie ein Projekt bei uns abläuft, zeigt unser Interior-Design-Prozess; wie sich Maßmöbel im Detail zusammensetzen, steht im Beitrag zu Möbel nach Maß.
Häufige Fragen
Gibt es in Österreich feste Honorare für Innenarchitekten?
Nein. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hob im Herbst 2006 sämtliche unverbindlichen Honorarleitlinien mit Wirksamkeit 31. Dezember 2006 auf, nachdem das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht und der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht zu 16 Ok 45/05 entschieden hatten. Heute erlaubt § 69 Abs. 1 ZTG 2019 der Kammer nur noch Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung, keine Honorare. Honorare werden privat frei vereinbart.
Was kostet ein Innenarchitekt in Wien pro Stunde?
Es gibt dazu keine zulässige österreichische Quelle. Seit der Aufhebung der Honorarleitlinien 2006 darf keine Kammer und kein Verband Stundensätze empfehlen, und die Bundeswettbewerbsbehörde geht gegen solche Empfehlungen weiterhin vor. Jede kursierende Zahl stammt aus einem Vermittlungsportal. Das Kammermodell LM.VM 2023 beschreibt stattdessen vier Leistungskategorien von Senior Expert bis administrative Tätigkeit und rechnet in angefangenen halben Stunden.
Ist ein Kostenvoranschlag in Österreich verbindlich?
Im Zweifel ja. Nach § 5 Abs. 2 KSchG gilt die Richtigkeit eines dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlags als gewährleistet, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist. In der Praxis enthalten die meisten Kostenvoranschläge allerdings eine Klausel, die das ausschließt. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag sind Überschreitungen von etwa zehn bis fünfzehn Prozent möglich; mehr als fünfzehn Prozent gelten nach der Rechtsprechung als erheblich.
Sind Planerhonorare netto oder brutto angegeben?
Beides kommt vor, und die Regeln sind gegenläufig. Nach LM.VM 2023 Punkt AR.13 ist die Umsatzsteuer in den Vergütungen nicht enthalten und gesondert auszuweisen, Kammerhonorare sind also netto. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten dagegen sind die Endpreise im Kostenvoranschlag laut Sozialministerium immer als Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer anzugeben. Fragen Sie bei jeder Zahl nach, welche der beiden gemeint ist.
Ist Innenarchitektur den Architekten vorbehalten?
Nein. Die Bezeichnung „Architekt“ ist nach § 35 Abs. 1 ZTG 2019 geschützt, „Innenarchitekt“ steht nicht auf dieser Liste. Der Verfassungsgerichtshof hielt bereits in einer Grundsatzentscheidung von 1963 fest, dass die Tätigkeit des Innenarchitekten keine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit ist, weil sie keine Betätigung auf dem Gebiet des Hochbaues darstellt. Für bauliche Eingriffe wie das Versetzen einer Wand braucht es allerdings mehr als eine Gewerbeberechtigung für Raumgestaltung.
Was Ihr Projekt kostet, hängt von Ihren Räumen, Ihrem Umfang und Ihrer Ausstattung ab, und das lässt sich erst sagen, wenn wir alle drei kennen. Genau dafür ist das Erstgespräch da, und es ist kostenlos. In unserem Showroom in der Marxergasse 22 in 1030 Wien nehmen wir uns Zeit, hören zu und stecken gemeinsam mit Ihnen den Rahmen ab. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Sie.
Beratungstermin im Showroom vereinbarenWohnfläche, Anzahl der Räume und gewünschter Umfang genügen. Unverbindlich, ohne Termin und mit denselben Zahlen, mit denen wir auch im Erstgespräch arbeiten.
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